Über uns

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sie haben auch die Möglichkeit, unsere AGB als PDF-Dokument herunterzuladen, um diese auszudrucken und in Ruhe zu lesen: AGB Simon Vos GmbH 2014 (PDF)

  • Die Kontaktaufnahme mit der Simon Vos GmbH (im folgen­den kurz wir oder uns) ist kostenfrei. Der Ersatz von Ausla­gen ist aus­geschlossen, mit der Ausnahme bei schriftlicher Vereinbarung.
  • Unsere Tätigkeit ist auf Erfolgsbasis aufgebaut, d.h. dass erst bei Vertragsabschluss unser Courtageanspruch ent­steht. In der Regel werden wir für beide Seiten courtage­pflichtig tätig. Somit sind der Erwerber/Mieter und der Ve­räußerer/Vermieter von Sachen und Rechten beide immer courtagepflichtig. Diese Regelung kann nur durch geson­derte Vereinbarung ausge­schlossen werden.
  • Anfragen zur Abgabe und die Annahme von Angeboten gel­ten als Auftragserteilung und beinhalten zugleich denn Ab­schluss des Maklervertrages. Die Beteiligten verzichten auf eine ge­sonderte Annahmeerklärung.Die Ursächlichkeit der Vermittlung bzw. die Mitursächlichkeit ist durch die Bekanntgabe des Objektes bzw. des Interes­sen­ten gegeben.Der Courtageanspruch entsteht auch dann, wenn nach dem Erstkontakt, zu dem die schriftliche Bekanntgabe des Ob­jektes bzw. des Interessenten genügt, einstweilen aus ir­gendeinem Grunde nicht weitergeführte Verhandlungen später, ganz gleich aus welchem Anlass, ohne unsere er­neute Mitwirkung wieder aufgenommen werden und zum Vertragsabschluss führen, ganz gleich wann. Auch nach Be­endigung des Maklervertrages abgeschlossene Verträge sind courtagepflichtig. Bei Konzern- und Verbundunterneh­men, sowie Beteiligungs- und Kapitalanlagegesellschaften gilt der Maklervertrag auch für das Konzernunternehmen, das letztlich die Sache oder das Recht erwirbt. Dies trifft auch für Gesellschaften zu, die urei­gens für die Übernahme der Sache oder Rechte gegrün­det oder eingesetzt werden. Eingeschlossen hierin sind auch Be­dienstete, Inhaber, des­sen Verwandte, Gesellschafter oder sonstige Personen oder Gesellschaften.Diese Geschäftsbedingungen haben Vorrang vor allen Ge­schäfts- und Einkaufsbedingungen des Auftraggebers.Der Erstempfänger des Angebotes bzw. dessen Rechts­nach­folger unterwirft sich hierbei der Mithaftung für die Courtage­erfüllung.
  • Ergeben sich aus den Verhandlungen andere Vereinbarun­gen oder Verträge als ursprünglich beabsichtigt, so sind diese ebenfalls courtagepflichtig.Dies sind u.a.:
    In Nutzung übergehende Objekte, die nicht im Eigentum des Veräußerers oder Vermieters sind. In Pacht oder Miete ge­nommene Objekte beim Erwerb eines Unternehmens. Bei Un­ternehmensbeteiligungen der weitere Erwerb von Ge­schäfts­anteilen, oder die Gesamtübernahme, bis zum Ablauf von 5 Jahren nach dem ersten Vertrag, sowie späterer Kauf eines Mietobjektes im gleichen Zeitraum. Die Courtagepflicht er­streckt sich auch auf Verträge und Vereinbarungen, die gleich­zeitig mit dem beabsichtigten Geschäft oder Ersatzge­schäft getroffen werden.
  • Soweit aus dem Kontakt Verträge oder Vereinbarungen entste­hen, worüber in diesen Geschäftsbedingungen nicht gesagt ist, wer courtagepflichtig ist, haben die Partner die Courtagepflicht über das Gesamtobjekt untereinander zum Vertragsgegens­tand zu machen.
  • Die Courtage richtet sich nach dem Gesamtwirtschaftswert des Vertrages. Den Objektwert bilden u.a.:
    Zu dem zu entrichtenden Geldbetrag sämtliche in der Verein­barung darüber hinaus begründete Rechte und Pflichten (z.B. die Übernahme von dinglichen Verpflichtungen sowie nicht ge­sicherte Darlehen oder die Gewährung von Optio­nen, Renten, Altenteilen, Beraterverträgen, Übergabe von Aktien und Ge­schäftsanteilen, Sachleistungen usw.), gleich über welchen Zeitraum sich die Erfüllung erstreckt. Bei ge­genseitiger Beteili­gung, sämtliche Transaktionen. Notfalls sind hier die entspre­chenden Werte zu ermitteln. Bei Miet- und Pachtobjekten der 10-Jahres-Miet- bzw. Pachtzins bzw. der entsprechende Ge­genwert. Bei Kooperation der Ver­tragsgegenstand bzw. der Wert oder Nutzen der Partner­schaft während der Laufzeit der Vereinbarung, auf die Dauer von 10 Jahren. Aus einer Insol­venz- oder Vergleichsmasse erworbene Objekte alles Leistun­gen des Erwerbs, sowie die übernommenen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten. Dies gilt auch für den Erwerb eines Objektes oder Unternehmens nur gegen die Übernahme der Verbindlichkeiten und Ver­pflichtungen. Das Damnum bei Hy­potheken oder Darlehen.
  • Verträge oder Vereinbarungen sind uns innerhalb von 3 Ta­gen nach Abschluss vorzulegen.
  • Die Courtage ist bei Vertragsabschluss fällig. Die Übergabe des Objektes wird dem Vertragsschluss gleichgesetzt.
  • Die Courtage beträgt bei Bestandsimmobilien 4%, bei Grundstü­cken 5%. Die Prozentangaben beziehen sich immer auf den Gesamtkaufpreis der Immobilie. Bei allen anderen Ob­jekten beträgt die Courtage 4% vom Gesamtwirtschafts­wert, wenn nicht im Maklervertrag bzw. im Exposé ausdrücklich etwas ande­res ver­einbart bzw. genannt wurde.
  • Die Umsatzsteuer wird immer zusätzlich zur vereinbarten Cour­tage berechnet.
  • Sämtliche Partner haben für die Erfüllung der Courtagepflicht einzustehen.
  • Werden abgeschlossene Verträge oder Vereinbarungen rechts­­unwirksam, bleibt unser Courtageanspruch bestehen. Ausnahme bilden Gründe, die die Parteien nicht zu vertreten haben. Wandlung und Minderung lassen den Courtagean­spruch unberührt.
  • Bei allen Angeboten bleibt Irrtum und Zwischenverkauf vorbe­halten.
  • Soweit von uns fehler- oder mangelhafte Auskünfte erteilt wer­den, können hieraus keine Schadensersatzansprüche gegen uns geltend gemacht werden, eben deswegen, weil diese In­formationen vom Vertragspartner stammen. Dies betrifft auch die Weitergabe von Auskünften insgesamt. Die Vertragspart­ner haben sich vor Abschluss eines Vertrages selbst, oder durch ihre Beauftragten oder Bevollmächtigten von der Richtig­keit der für den Vertragsabschluss notwendi­gen Unterlagen zu überzeugen. Für alle Beteiligten ist un­sere Tätigkeit immer nur beratend. Sie erfolgt nach Treu und Glauben, jedoch ohne jeg­liche Haftung auch wenn wir beim Vertragsabschluss mitwir­ken. Auch Auszahlungen, die über uns vorgenommen werden, verpflichten uns nicht zum Er­satz.
  • Alle von uns ergangenen Angebote und Mitteilungen sind ver­traulich zu behandeln. Eine Weiterleitung an Dritte ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung erlaubt. Sofern uns oder un­seren Kunden, oder einem Vertragspartner durch wi­derrechtli­che, sei es vollinhaltliche oder teilweise Weitergabe unserer Mitteilungen, Nachteile entstehen, ist allen Geschä­digten der entstandene Schaden innerhalb von 14 Tagen nach Aufforde­rung zu erstatten. Hierzu zählt auch entgange­ner Courtagean­spruch.
  • Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
  • Geschäftsgegenstand sind die im Briefkopf aufgenommenen Tä­tigkeiten.
  • Sollte eine der vorstehenden Vereinbarungen rechtsunwirk­sam sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarun­gen da­von nicht berührt sein.
  • Erfüllungsort ist Rees und Gerichtsstand ist Emmerich.

Simon Vos GmbH

Vor dem Delltor 1

46459 Rees

Telefon +49 (0) 28 51 – 587 500

Telefax +49 (0) 28 51 – 587 502